für NEITZEL Stahl- & Metallbau, Inhaber: Marc – Maurice Neitzel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen
Neitzel Stahl- & Metallbau, Inhaber: Marc – Maurice Neitzel Adresse: Hinrich-Meyerdierks Straße 1, 28865 Lilienthal, Deutschland
(nachfolgend „Auftragnehmer“)
und dem jeweiligen Auftraggeber.
Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als anerkannt und ihnen wird ausdrücklich zugestimmt, sobald der Auftraggeber:
ein Angebot des Auftragnehmers schriftlich oder elektronisch annimmt,
eine verbindliche Beauftragung ausspricht oder einen Auftrag erteilt,
vom Auftragnehmer die Aufnahme oder Vorbereitung einer konkreten Leistung verlangt,
eine Auftragsbestätigung erhält und dieser nicht unverzüglich widerspricht,
den Beginn der Leistungsausführung veranlasst, ermöglicht oder duldet,
Abschlags-, Voraus- oder Teilzahlungen leistet oder
Leistungen des Auftragnehmers entgegennimmt.
Eine verbindliche Beauftragung oder Leistungsanforderung liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer auffordert, Arbeiten auszuführen, Materialien zu bestellen, Planungen vorzunehmen, Termine zu reservieren oder sonstige vorbereitende oder ausführende Tätigkeiten aufzunehmen.
Die Anerkennung und Zustimmung gelten auch dann, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich erklärt, die AGB gelesen zu haben, sofern ihm diese zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht wurden (z. B. über Angebot, Auftragsbestätigung oder Website).
Eine bloße unverbindliche Anfrage oder Informationsanfrage stellt keine Beauftragung dar.
Die VOB/B findet nur dann Anwendung, wenn ihre Geltung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
Sofern die VOB/B vereinbart ist, gilt sie in ihrer jeweils gültigen Fassung vorrangig vor diesen AGB.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung der VOB/B gelten ausschließlich diese AGB.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Nebenleistungen (z. B. Maurer-, Elektro-, Erd-, Abdichtungs- oder Malerarbeiten) sind nicht Bestandteil des Angebots, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich aufgeführt sind.
Zeichnungen, Skizzen, Maße, Gewichte, Abbildungen, Konstruktionsangaben und technische Daten dienen lediglich der Orientierung, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Alle Angebots-, Planungs- und Ausführungsunterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
Urheberrechte an Zeichnungen, Entwürfen und Planungen verbleiben beim Auftragnehmer.
Eine Weitergabe an Dritte oder anderweitige Verwendung ist ohne Zustimmung unzulässig.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Sofern im Angebot keine abweichende Frist genannt ist, sind Angebote maximal 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig.
Nach Ablauf dieser Frist:
erlischt die Angebotsgültigkeit automatisch,
besteht kein Anspruch auf Annahme,
und es kommt kein Vertrag zustande.
Der Auftragnehmer ist nach Ablauf der Angebotsfrist nicht verpflichtet, das Angebot zu den ursprünglich angebotenen Konditionen anzunehmen oder auszuführen.
Material-, Lohn- und Nebenkostenänderungen nach Ablauf der Angebotsfrist bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Zwischenzeitliche Materialpreisänderungen, insbesondere bei Stahl, Metall und Beschichtungen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Ein Vertrag kommt zustande durch:
schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers,
schriftliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder
Beginn der Leistungsausführung durch den Auftragnehmer.
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass:
Baustellen, Montageflächen und Zufahrten frei zugänglich sind,
erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen und statische Voraussetzungen vorliegen,
Strom-, Wasser- und sonstige Anschlüsse rechtzeitig bereitgestellt werden.
Verzögerungen, Mehraufwand oder zusätzliche Kosten, die auf fehlende oder mangelhafte Mitwirkung zurückzuführen sind, trägt der Auftraggeber.
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
Sofern keine Festpreise vereinbart wurden, erfolgt die Abrechnung zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Preisen.
Preisänderungen infolge von Materialpreis-, Lohn- oder Nebenkostensteigerungen bleiben – soweit gesetzlich zulässig – vorbehalten.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
50 % der Auftragssumme sind bei Auftragserteilung bzw. Beginn der Arbeiten fällig.
Diese Zahlung stellt eine Abschlagszahlung auf die im Angebot vereinbarte Gesamtsumme dar.
30 % der Auftragssumme sind bei Lieferung der gefertigten Bauteile bzw. vor Beginn der Montage fällig.
Die verbleibenden 20 % der Auftragssumme sind nach Fertigstellung der Leistung fällig.
Materialkosten sind grundsätzlich zu 100 % vor Produktionsbeginn zu zahlen.
Diese Vorauszahlung wird auf die Gesamtsumme des Angebots angerechnet.
Abweichende Zahlungsmodalitäten bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlags- und Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen oder angeliefertes Material zu stellen.
Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt:
Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu berechnen,
Mahn- und Bearbeitungskosten geltend zu machen,
die weitere Leistung bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen.
Liefer- und Ausführungsfristen gelten nur als verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
Fristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Materialengpässen, Betriebsstörungen oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers.
Nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen – insbesondere nach Produktion sowie, sofern vereinbart und im Angebot enthalten, nach Lieferung und/oder Montage – ist die Abnahme durch den Auftraggeber durchzuführen.
Die Abnahme kann erfolgen:
durch den Auftraggeber selbst oder
durch von ihm bevollmächtigte oder in seinem Auftrag handelnde Personen.
Als solche gelten insbesondere – jedoch nicht abschließend –:
Bauleiter, Architekten, Planer,
Hausverwaltungen, Eigentümergemeinschaften,
Vertreter, Mieter oder sonstige Personen, die erkennbar im organisatorischen oder tatsächlichen Verantwortungsbereich des Auftraggebers handeln.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Bevollmächtigung zu prüfen.
Die Abnahme oder Unterzeichnung durch diese Personen gilt rechtlich als Abnahme durch den Auftraggeber.
Die Abnahme erfolgt grundsätzlich schriftlich durch Unterzeichnung einer vom Auftragnehmer vorgesehenen Abnahmebestätigung.
Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass die Leistung:
vertragsgemäß,
vollständig und
frei von wesentlichen Mängeln
erbracht wurde, soweit keine Mängel ausdrücklich dokumentiert wurden.
Mit der Abnahme gelten insbesondere:
die Leistung als erbracht,
die Gefahr als auf den Auftraggeber übergegangen,
sämtliche Regelungen dieser AGB, insbesondere zu Haftung, Gewährleistung und Gefahrübergang, als wirksam.
Sofern keine gesonderte Abnahmebestätigung unterzeichnet wird, gilt die Unterzeichnung von Montage-, Arbeits- oder Stundennachweisen durch den Auftraggeber oder eine gemäß Punkt 9.1 handelnde Person als Abnahme der jeweils zuletzt erbrachten Leistung, sofern:
die Unterschrift nach Abschluss der letzten Montagearbeiten erfolgt und
keine wesentlichen Mängel vermerkt wurden.
Die Durchführung der Abnahme liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers.
Eine gesonderte Aufforderung zur Abnahme durch den Auftragnehmer ist nicht erforderlich.
Eine Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
Kommt der Auftraggeber der Abnahme nicht nach, verweigert er diese, ist er nicht anzutreffen oder verhindert er die Durchführung der Abnahme aus Gründen, die in seinem Verantwortungs- oder Einflussbereich liegen, gilt die Leistung spätestens sieben (7) Kalendertage nach Anzeige der Fertigstellung als abgenommen, auch ohne Unterschrift des Auftraggebers.
Sofern innerhalb dieser Frist keine Mängel angezeigt oder schriftlich geltend gemacht werden, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als mangelfrei abgenommen.
Erfolgt die Abnahme oder Unterzeichnung nicht unmittelbar durch den Auftraggeber selbst, sondern durch eine gemäß Punkt 9.1 handelnde dritte Person, steht dem Auftraggeber eine Frist von sieben (7) Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Abnahme oder Unterzeichnung zu, um wesentliche Mängel schriftlich geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme endgültig und mangelfrei, unabhängig davon, ob die abnehmende Person intern ausdrücklich bevollmächtigt war oder nicht.
Die Geltendmachung offensichtlicher oder bekannter Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.
Unwesentliche, technisch oder materialbedingt zumutbare Abweichungen in Maßen, Ausführung, Oberflächen, Farbgebung oder Struktur stellen keinen Mangel dar, sofern keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde.
Dies gilt insbesondere bei maß- und sondergefertigten Leistungen, bei denen material- und fertigungstypische Abweichungen unvermeidbar sind.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Beanstandungen vor Ort zu prüfen.
Eigenmächtige Änderungen, Eingriffe oder Nacharbeiten durch den Auftraggeber oder Dritte schließen sämtliche Gewährleistungsansprüche aus.
Bei berechtigten und nicht ausgeschlossenen Mängeln erfolgt zunächst eine Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
Bei Reparatur-, Umbau- oder Instandsetzungsarbeiten erstreckt sich die Gewährleistung ausschließlich auf die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Mängel, die auf unzutreffende, unvollständige oder fehlerhafte Angaben, Unterlagen oder Vorgaben des Auftraggebers zurückzuführen sind.
Eine Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere für:
mittelbare Schäden,
Folgeschäden,
entgangenen Gewinn.
Unberührt bleiben:
Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
Bei maßgefertigten, individuell geplanten und montierten Leistungen haftet der Auftragnehmer nicht für nachträglich entstehende Schäden am Baukörper oder angrenzenden Bauteilen, die nach erfolgter Abnahme auftreten.
Dies gilt insbesondere für Schäden oder Veränderungen durch:
Rissbildungen, Setzungen, Spannungs- oder Schwindrisse,
bauwerksbedingte Bewegungen oder Materialspannungen,
Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit, Frost, Hitze, Temperaturschwankungen,
Wärmebrücken, Tauwasserbildung oder sonstige bauphysikalische Effekte,
Farb-, Oberflächen- oder Materialveränderungen,
materialtypische Alterungs- und Zustandsveränderungen,
Schäden an angrenzenden Bauteilen, die nicht Bestandteil der vertraglichen Leistung waren.
Sofern der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter nach erfolgter Abnahme eigenmächtig Änderungen, Eingriffe oder Arbeiten an den gelieferten oder montierten Konstruktionen vornimmt, ist jegliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für:
Lösen, Nachziehen, Entfernen oder Austauschen von Schrauben, Dübeln, Ankern, Muttern, Nieten
Bohren, Schneiden, Flexen oder Schweißen,
Anbringen zusätzlicher Lasten, oder Aufbauten (z. B. Blumenkästen, Sichtschutz, Markisen, Werbeschilder, Rankhilfen, Möbel, technische Einrichtungen),
unsachgemäße Reinigung, Beschichtung oder Behandlung,
Eingriffe durch andere Handwerksbetriebe oder Dritte.
In diesen Fällen sind sämtliche Gewährleistungs-, Haftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, auch für zukünftige oder zeitverzögert eintretende Folgeschäden.
Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn Schäden erst nach längerer Nutzungsdauer auftreten, sofern diese auf die vorgenannten eigenmächtigen Eingriffe oder Veränderungen zurückzuführen sind.
11.6 Glasbauteile und Glaselemente
Sofern der Leistungsumfang des Auftragnehmers Glasbauteile oder Glaselemente umfasst, insbesondere Glasfüllungen, Glasscheiben, Fensterscheiben, Verbundsicherheitsglas (VSG), Einscheibensicherheitsglas (ESG) oder vergleichbare Verglasungen, gilt Folgendes:
Der Gefahrenübergang für Glasbauteile erfolgt unmittelbar mit der Montage, dem Einsetzen oder der Übergabe des jeweiligen Glaselements an den Auftraggeber.
Nach erfolgter Montage oder Übergabe ist die Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers für Glasbauteile ausgeschlossen, soweit Schäden oder Mängel nicht auf eine nachweislich fehlerhafte Montage oder vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden an Glasbauteilen, die entstehen durch:
äußere Gewalteinwirkung, Stoß-, Schlag- oder Druckbelastungen,
thermische Einwirkungen, Spannungen oder Temperaturunterschiede,
Setzungen, Verwindungen oder Bewegungen des Baukörpers,
unsachgemäße Nutzung, Reinigung oder Belastung,
Einwirkungen durch Dritte oder höhere Gewalt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Glasbauteile unmittelbar nach Montage oder Übergabe zu prüfen.
Offensichtliche Mängel oder Beschädigungen sind unverzüglich vor Ort oder spätestens am Tag der Montage anzuzeigen.
Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.
Unberührt bleiben Ansprüche bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Auftragnehmers.
Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers sind maß- und sondergefertigte Produkte.
Ein Umtausch oder eine Rücknahme ist ausgeschlossen, sofern kein Mangel vorliegt.
Alle gelieferten Waren und gefertigten Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen oder bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Das Widerrufsrecht erlischt, sobald der Auftragnehmer mit der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung begonnen hat, nachdem der Verbraucher hierzu ausdrücklich zugestimmt hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er mit Beginn der Ausführung der Leistung sein Widerrufsrecht verliert. Die Bestätigung der Kenntnis kann insbesondere durch schriftliche Erklärung, elektronische Bestätigung oder durch eindeutiges Verhalten erfolgen.
Eine ausdrückliche Zustimmung im vorgenannten Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn der Verbraucher:
der Ausführung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt hat,
einen verbindlichen Termin zur Lieferung, Montage oder Leistungsausführung vereinbart oder bestätigt hat,
eine Termin- oder Ablaufabsprache mit dem Auftragnehmer getroffen hat und
bis zum Beginn der Leistungsausführung keinen Widerruf, keine Änderung oder keinen Widerspruch erklärt hat.
Die Zustimmung kann schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder WhatsApp) oder durch eindeutiges Verhalten erfolgen, aus dem der Wille zur sofortigen Leistungsausführung hervorgeht.
Mit Beginn der Leistungsausführung nach einer solchen Zustimmung gilt das Widerrufsrecht als vollständig erloschen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Der Auftragnehmer behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für zukünftige Verträge anzupassen oder zu ändern, sofern hierfür sachliche Gründe bestehen.
Für bereits geschlossene Verträge gilt ausschließlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB, wie sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde
